Satzung des Kleingärtnerverein "FLORA" e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: FLORA e.V. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. (nachfolgend Kreisverband genannt).

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.

2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich, über Ausnahmen entscheidet der erweiterte Vorstand. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen, zu verwenden.

4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange, insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfange erfolgen.

5. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung, Einzelgärten zur kleingärtnerischen Nutzung.

6. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigt und einen Kleingarten in Pacht nimmt. Außerdem können auch solche Personen Mitglied werden, die das Kleingartenwesen fördern und unterstützen.

2. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme

4. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Bestätigung der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand vollzogen. Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu erheben.

§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) in der Mitgliederversammlung seine Stimme abzugeben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, Stimmübertragung auf Dritte ist nicht möglich.

2. Die vom Verein angebotene fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1 . Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung, des Bundeskleingartengesetzes und des Pachtvertrages innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) die Regeln der Gartenordnung der Stadt Köln in der jeweils gültigen Form anzuerkennen und einzuhalten
d) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
e) alle Anträge und Eingaben ausschließlich über den Vereinsvorstand weiterzugeben,
f) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie Umlagen sind innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.

2. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von dem erweiterten Vorstand beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.

2. Bei Tod des Mitglieds können der Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil des verstorbenen Mitglieds in dessen Mitgliedschaft eintreten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich zu erklären

4. Der Ausschluss des Mitglieds kann erfolgen, wenn es
a) gegen den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder des Vorstandes in grober Weise schädigt,
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
e) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt,
g) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es bereits einen Kleingarten in Pacht hat, dass es aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.

5. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Dem Betroffenen muss der Ausschluss schriftlich mit Begründung mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes kann innerhalb von drei Wochen nach Zustellung derselben Einspruch beim Kreisverband eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

6. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der gesetzliche Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand,
d) der erweiterte Vorstand

2. Über alle Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem stellvertretenden Kassierer,
e) dem Schriftführer,
f) dem stellvertretenden Schriftführer,

2. Sofern der Verein am 01. Januar des Jahres, in dem Neuwahlen des Vorstandes stattfinden, weniger als 100 Mitglieder hat, kann für den geschäftsführenden Vorstand das Amt des stellvertretenden Kassierers und/oder des stellvertretenden Schriftführers unbesetzt bleiben.

3 Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt
a) die laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) die Anordnung von Gemeinschaftsleistungen,
d) der Einsatz geeigneter Fachberater auf dem Gebiet des Obst- und Gemüsebaus und des zeitgemäßen Pflanzenschutzes.
e) die Beschlussfassung über Bildung von Rücklagen.

4. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, noch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Kassierer, anwesend sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Kassierers.

§ 9 Der gesetzliche Vorstand

Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Kassierer. Ihm obliegt die gemeinschaftliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB (juristische Vertretung).

§ 10 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Beisitzern (mindestens ein Vertreter für jede angefangenen 100 Mitglieder des Vereins, Stichtag für die Anzahl der Mitglieder ist der 01. Januar des Jahres in der die Vorstandswahl stattfindet).
c) Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.

2. Ihm obliegen
a) die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 5.
c) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Kosten. Die Erhebung einer Umlage ist jährlich auf das Vierfache des Mitgliedsbeitrages begrenzt.
d) die Festsetzung von Ersatzbeiträgen für nicht geleistete Gemeinschaftsleistungen

3. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden.

4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter und der Kassierer anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Kassierers.

§ 11 Die Amtszeit des Vorstandes

1. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Mitglieder, die
a. uneingeschränkt geschäftsfähig,
b. Gartenpächter im Verein (aktives Mitglied) oder dessen Ehepartner sind.

2. Scheiden ein oder beide Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vorzeitig aus, so übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Führung seiner Amtsgeschäfte kommissarisch, bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung, die die Neuwahl vornimmt. Bedarfsweise kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

3. Scheiden ein oder mehrere der übrigen Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist die Zuwahl für die restliche Amtszeit durch den geschäftsführenden Vorstand möglich; eine Bestätigung oder Neuwahl muss durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen.

4. Scheidet der gesamte geschäftsführende Vorstand vorzeitig aus, ist er verpflichtet, umgehend seinen Rücktritt der Mitgliederversammlung zu erklären und eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl einzuberufen. Hiervon ist der Kreisverband zu unterrichten.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung im ersten Kalenderhalbjahr. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen. Eine Kopie erhält der Kreisverband gleichzeitig.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 12 Abs. 9,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte, die Beschlussfassung hierüber und die Entlastung (einfache Mehrheit) des Vorstandes,
c) die Vornahme der Wahlen zum gesamten Vorstand,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) die Beschlussfassung über Anträge,
i) Beschlussfassung über die Erhöhung der Umlage über den in § 10 Abs. 2c genannten Betrag hinaus bis zu einer Höhe des Achtfachen Mitgliedsbeitrages jährlich unter Angabe der zeitlichen Dauer der Erhebung.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

7. Ungeachtet der Mehrheitserfordernisse in Abs. 6 bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich bis spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung an den Vorstand zu richten, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können und diese noch fristgerecht an die Mitglieder versandt werden kann.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern zu Einsichtnahme beim Vorstand oder durch den Versand mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung.

10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

11. Der Kreisverband ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Seinem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 13 Kassenführung

1. Die Führung der Kassenbücher und die Rechnungslegung erfolgen durch den Kassierer oder dessen Stellvertreter. Die Kassenbücher sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.

2. Für die Prüfung der Kasse und der Belege des Vereins sind in der Jahreshauptversammlung mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich die Bücher, Journal, Kasse und Belege vollständig zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Bericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

4. Der Vorstand des Kreisverbandes ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht berechtigt, die gesamte Buch- und Kassenführung des Vereins auf dessen Kosten zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Unterlagen sind dem Kreisverband vorzulegen:
a) wenn der Kreisverband hierzu auffordert,
b) spätestens jedoch bei Wechsel im gesetzlichen Vereinsvorstand.

5. Im Übrigen unterliegt der Verein dem Prüfungsrecht der staatlichen Aufsichtsbehörde nach,' Maßgabe der Weingarten rechtlichen und verbandsrechtlichen Vorschriften.

§ 14 Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Alter, Telefonnummern, Email Adressen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des Kreisverbandes Kölner Gartenfreunde e.V. werden diese Daten an den Verband weitergeben. Name, Vorname und Anschrift werden zudem an den Herausgeber des Kleingartenmagazins weitergegeben. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten usw.) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 15 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes (vergl. § 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf den örtlich zuständigen, als gemeinnützig anerkannten Kreisverband Kölner Gartenfreunde e.V. zu übertragen, und dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für "gemeinnützige" kleingärtnerische Zwecke zu verwenden. Falls ein solcher nicht besteht oder dieser die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht besitzt, ist das Vermögen auf die Stadt zur Verwendung für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu übertragen.